Persönliche Erklärung zur Beschneidung

12. Dezember 2012 | Bundespolitik | 
Erklärung nach §31 GO zur zweiten und dritte Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes

Wir stimmen dem Gesetzentwurf der Bundesregierung über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes (Drucksache 17/11295) zu, der die Straffreiheit der Beschneidungen minderjähriger Jungen garantiert. Die Personensorge der Eltern umfasst grundsätzlich auch das Recht, bei Einhaltung medizinischer und hygienischer Standarts in eine nicht medizinisch indizierte Beschneidung ihres nicht einsichts- und urteilsfähigen Sohnes einzuwilligen.  

 

Nur aufgrund der – unter Verfassungsrechtlern isolierten – Rechtsauffassung einer kleinen Strafkammer des Kölner Landgerichts wurde es notwendig, die gängige Praxis der Beschneidung von Jungen gesetzlich zu regeln, da das Kölner Urteil und die anschließende Debatte zu tiefgreifender Verunsicherung bei Ärzten und jüdischen und muslimischen Eltern geführt haben. Wir sind uns einig, dass jüdisches und muslimisches Leben in Deutschland nicht kriminalisiert werden darf. Die 4000 Jahre alte Praxis der Aufnahme in die religiöse Gemeinschaft mittels der männlichen Beschneidung ist ein zentrales Gebot im Judentum und auch im Islam wichtig. Es ist daher von der Religionsausübungsfreiheit der Kinder geschützt. Die religiöse Beschneidung im Judentum und Islam berühren den Kern abrahamitischer Religionen. Sie stellt für viele Gläubige den Schritt zur vollwertigen Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft dar, daher ist die Entscheidung der Eltern zweifelsohne im Sinne des Kindeswohls. Denn selbstverständlich gilt für die Beschneidung von Jungen der gleiche Grundsatz, der auch in allen anderen Fällen dem deutschen Kindschaftsrecht zu Grunde liegt: niemand ist mehr am Wohl des Kindes interessiert, als die Eltern. Und genau aus diesem Grund darf das Elternrecht nur im Falle einer Kindeswohlgefährdung begrenzt werden. Diese liegt bei einer fachlich korrekt und unter medizinischen Standards durchgeführten Beschneidung nicht vor.

 

In beiden Religionsgemeinschaften findet dieser Eingriff in Europa in der Regel durch fachkundiges Personal statt. Deshalb begrüßen wir die im Gesetz vorgesehene Regelung, dass in der frühesten Lebensphase der Jungen auch eine von den Religionsgemeinschaften dafür speziell ausgebildete Person für die Durchführung befähigt wird. Häufig handelt es sich hier um Ärztinnen und Ärzte mit einer Zusatzausbildung. Der Gesetzentwurf geht in die richtige Richtung, wobei es nach unserer Ansicht noch Verbesserungspotential gegeben hätte. Aus unserer Sicht ist die sechsmonatige Frist nach der Geburt, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, für eine nicht medizinisch notwendige Beschneidung ohne Narkose zu lang. Deshalb haben wir auch einem Änderungsantrag, diese Ausnahmefrist auf 14 Tage zu verkürzen, zugestimmt. Zudem möchten wir das Recht des Kindes stärken. Das Kind muss, soweit es dazu schon in der Lage ist, auch schon vor dem 14. Lebensjahr von ärztlicher Seite über den Eingriff aufgeklärt werden. Selbstverständlich muss der Junge dann auch die Möglichkeit zum Widerspruch haben, wenn er den Eingriff nicht wünscht.

 

Den alternativen Gesetzentwurf (Drucksache 17/11430) lehnen wir ab. Würde er beschlossen, könnten Eltern nicht mehr in eine Beschneidung ihrer Söhne einwilligen, wenn diese das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Damit würden insbesondere die religiös motivierten Beschneidungen jüdischer und muslimischer Jungen unterbunden. Die Konsequenz wäre entweder, dass jüdisches und muslimisches Leben in Deutschland stark eingeschränkt oder sogar unmöglich gemacht würde. Oder dass Eltern, die ihre Söhne dennoch beschneiden lassen – sei es im In- oder Ausland – strafrechtliche und familienrechtliche Konsequenzen zu spüren bekämen. Dies käme einer Kriminalisierung der religiös motivierten Beschneidung im Kindesalter gleich.

 

Jüdisches und muslimisches Leben muss in Deutschland auch in Zukunft möglich sein. Wir halten es deshalb für richtig, dass durch diese Gesetzesänderung ausdrücklich klargestellt wird, dass wir uns zu einer demokratischen und multikulturellen Gesellschaft bekennen, in der wir die neue Entstehung jüdischen Lebens in Deutschland unterstützen und Muslimas und Muslime willkommen heißen.

 

Die teilweise oder vollständige Entfernung der Penisvorhaut greift zweifelsohne in die körperliche Integrität des zu Beschneidenden ein. Rechtswidrig wird sie jedoch nur, wenn bei minderjährigen Jungen keine Einwilligung der Eltern vorliegt oder diese gegen die guten Sitten verstößt. Grundsätzlich üben die Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder eigenverantwortlich und einvernehmlich aus. Damit ist die freie Entscheidung der Eltern die Regel. Zu diesem Schluss kommt auch der Ethikrat. Dieser Argumentation folgend ist der körperliche Eingriff einer Vorhautbeschneidung bei Jungen mit Einwilligung und vorliegender Einvernehmlichkeit der Eltern bei Einhaltung hygienischer und medizinisch-fachlicher Standards keine Straftat. Die Weibliche Genitalverstümmelung dagegen ist eine schwere nicht zu rechtfertigende Körperverletzung von der Art und der Begründung des Eingriffs mit der Beschneidung von Jungen nicht zu vergleichen und ist daher in jedem Fall strafbar.

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